
In verschiedenen Situationen müssen die Gründe für ein Fehlen oder für eine Beurlaubung „glaubhaft gemacht“ werden.
Das bedeutet: Die Schule darf sich nicht allein auf mündliche Angaben der Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern verlassen. Wenn es erforderlich ist, können geeignete Nachweise oder Belege verlangt werden.
Unverzügliche Entschuldigung bleibt Pflicht
Bitte informieren Sie die Schule weiterhin sofort (spätestens am zweiten Tag der Verhinderung) über das Fehlen Ihres Kindes. Dies erfolgt wie bisher über Schoolfox!
Wichtig: Als „Verhinderungstage“ gelten nur Schultage, nicht Wochenenden oder Feiertage.
Schriftliche Nachreichung nur noch auf Aufforderung
Eine schriftliche Entschuldigung muss nur dann nachgereicht werden, wenn die Schule Sie ausdrücklich dazu auffordert.
Diese Aufforderung kann sowohl von der Schulleitung als auch von einer Fachlehrkraft erfolgen.
Ob dies erforderlich ist, entscheidet die Schule im Einzelfall. Eine pauschale Pflicht zur Nachreichung gibt es nicht mehr.
Frist für die schriftliche Entschuldigung
Wenn die Schule eine schriftliche Entschuldigung verlangt, muss diese unverzüglich erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass Postlaufzeiten bis zu vier Tage betragen können.
Fehlen bei Klassenarbeiten
Für die Beurteilung, ob ein Fehlen bei Klassenarbeiten als entschuldigt gilt, ist nun die neue Regelung maßgeblich (§ 2 Abs. 1 SBVO, gültig seit Februar 2025).
Regelungen bei Nachschreibeterminen
Sollte ihr Kind erkrankt sein und eine schriftliche Entschuldigung vorliegen, hat es das Recht die Notenerhebung nachzuholen.
Unsere Nachschreibetermine sind immer freitags ab 13 Uhr. Dies wird mit den Schülerinnen und Schülern abgesprochen.
- Sollte eine Schülerin bzw. Schüler zu diesem Nachschreibetermin nicht erscheinen und wird entschuldigt, verlangen wir bei einem weiteren Fehlen bei einem Nachschreibtermin ein ärztliches Attest.
Anwesenheitspflicht trotz Befreiung vom Sportunterricht (§ 3 Absatz 1 SBVO)
Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz vom Sportunterricht befreit, besteht dennoch eine Anwesenheitspflicht, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. Damit kann zum einen die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gesichert werden, zum anderen können auf diese Weise auch die theoretischen Grundlagen des Sportunterrichts vermittelt werden, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Befreiung nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt.
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