Termine der Hauptschulabschlussprüfung 21/22

 

 

 

Hauptschulabschlussprüfung NEU ab 2019/20

Die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg können im Jahr 2020 erstmals die neue Hauptschulabschlussprüfung ablegen.

 

Verordnung über die Hauptschulabschlussprüfung(Hauptschulabschlussprüfungs-ordnung–HSAPO)

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

  • § 1Zweck der Prüfung

Mit der Hauptschulabschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel des Bildungsgangs erreicht und eine grundlegende Bildung erworben wurde.

  • § 2Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Kommunikationsprüfung, der Projektarbeit und nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 der mündlichen Prüfung.

  • § 3Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen Schulen und an den staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft abgehalten, die zum Hauptschulabschluss führen.

(2)Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der Projektarbeit, der Kommunikationsprüfung und der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.

(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.

  • § 4Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.

Diesem gehören an:

  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eineBeauftragte oder ein Beauftragterder unteren Schulaufsichtsbehörde,
  2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  3. die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte.

(2)Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

  1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses,
  2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
  3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

(3)Für die Kommunikationsprüfung und die Projektarbeit wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft der Klasse als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

(4) Die oder der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein.

Die oder der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat

  • § 5 Teilnahme an der Prüfung

In Klasse 9der Realschule nehmen die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die nach den Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung dem grundlegenden, zum Hauptschulabschluss führenden Niveau zugewiesen sind.

  • § 9

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch.

(2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Haupt-schulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 9 sowie das erforderliche Grundlagenwissen. Die Aufgaben werden vom Kultus-ministerium landeseinheitlich gestellt.

(3) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Kompetenzbereichen zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Ma-thematik jeweils mindestens 135 Minuten und höchstens 180 Minuten, im Fach Eng-lisch mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten.

(4) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der oder dem stellvertretenden Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses, soweit die untere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.

(5) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als

zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.

(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.

  • § 10

Kommunikationsprüfung

(1) Im Fach Englisch wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultus-ministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung).

(2) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Schülerin oder Schüler.

(3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.

  • § 11

Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit umfasst

  1. die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
  2. die Durchführung in der Schule im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden sowie
  3. die Präsentation des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie ein daran an-schließendes Prüfungsgespräch; Präsentation und Prüfungsgespräch dauern ins-gesamt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annährend gleich sind.

(2) Die Schülerinnen und Schüler schlagen das Thema der Projektarbeit vor, das die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Vorlage der Projektbeschreibung im Benehmen mit den beiden beteiligten Lehrkräften genehmigt. Die Projektarbeit ist dem Fach Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung zugeordnet und muss einen mehr-perspektivischen Ansatz mit Bezug zu einem weiteren Fach aufweisen; dabei soll eine Leitperspektive berücksichtigt werden.

(3) Die Projektarbeit ist als Gruppenarbeit durchzuführen, wobei jede Schülerin oder jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst in der Regel drei bis fünf Schülerinnen und Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Projektarbeit auch als Einzelarbeit durchgeführt werden.

(4) Im Anschluss an das Prüfungsgespräch setzt der Fachausschuss die Note für die Projektarbeit fest und teilt sie der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen gebildet. Die Gesamtleistung für die Projektarbeit wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben.

  • § 12

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme des Faches Englisch, welche

  1. von der Schülerin oder dem Schüler spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt oder
  2. von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt

wurden. Die nach Nummer 2 festgelegten Prüfungsfächer werden der Schülerin oder dem Schüler in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern (2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken.

(3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt wer-den. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Schülerin oder dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jede Schülerin oder jeder Schüler wird je Fach etwa fünfzehn Minuten geprüft.

(4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es der Schülerin oder dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.