Alle Schulen, in denen überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen beschult werden, fallen in den Anwendungsbereich des Masernschutzgesetzes und sind daher von der Neuregelung betroffen (vgl. § 33 Infektionsschutzgesetz).

Masern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wer muss den Nachweis erbringen?

Schülerinnen und Schüler

Schüleraufnahme

Schülerinnen und Schüler, die neu in die Schule aufgenommen werden sollen, haben spätestens vor Beginn ihres ersten Unterrichts-tages einen Nachweis über bestehenden Masernschutz vorzulegen. Dies gilt damit auch für die Schülerinnen und Schüler, für die das Anmeldeverfahren aktuell andauert oder bereits abgeschlossen ist, und die im kommenden Schuljahr erstmals die Schule besuchen.

Wird der erforderliche Nachweis nicht vorgelegt, sind die Kinder oder Jugendlichen aber schulpflichtig, müssen sie von der Schule dennoch aufgenommen und beschult werden.
Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits die Schule besuchen
Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits die Schule besuchen, haben der Schullei-tung den Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.
Erstklässler erhalten zur Vorlage bei der Schulleitung eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über den Masern-Impfstatus, der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung kontrolliert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einschulungsuntersuchung der Kinder, die 2020 und 2021 eingeschult werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes zum großen Teil bereits abge-schlossen ist. Bei den Einschulungen von Erstklässlern zum Schuljahr 2020/2021 und 2021/2022 können entsprechende Bescheinigungen noch nicht vorliegen.

An der Schule „Tätige“

Personen, die an der Schule tätig bzw. beschäftigt werden sollen, haben spätestens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz vorzulegen.
Unter diese Regelung fallen vor allem die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung, aber auch Referendarinnen und Referendare, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Studierende in der Praxisphase sowie alle anderen Personen, die an der Schule tätig sind. Hier können sich Abgrenzungsprobleme ergeben.
Ob jemand, der nicht Schüler ist, unter die Impfpflicht fällt, hängt davon ab, ob er in der Schule tätig werden soll bzw. bereits tätig ist. Hier kommt es darauf an, ob diese Person
– regelmäßig (nicht nur für wenige Tage)
– und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum)
in der Einrichtung tätig ist.