Welche Regeln gelten an der Realschule mit erweitertem Auftrag?
Mit ihrem erweiterten Auftrag ermöglicht die Realschule auch den Schülerinnen und Schülern, die den Anforderungen des mittleren Niveaus, das zum Realschulabschluss führt, nicht entsprechen können, ohne Wechsel der Schule den Hauptschulabschluss anzustreben. Damit wird die Realschule der zunehmend heterogeneren Schülerschaft gerecht.
Die Entscheidungen des Landesgesetzgebers
Der Landesgesetzgeber hat die grundlegenden Weichen mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der
Realschule, Bildungspläne 2016 und Ganztagsgrundschule“ vom 30.09.2015 gelegt. Durch die Ände-rung des § 7 Schulgesetz hat er den formalen Rahmen für die weiterentwickelte Realschule gezogen, in den sich alle weiteren Regelungen einfügen müssen:
Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung,umfasst fünf oder sechs Schuljahre, die Klassen 5 und 6 werden in Form einer Orientierungsstufe geführt; am Ende des ersten Schuljahrs erfolgt keine Versetzungsentscheidung.
Nach der Orientierungsstufe erfolgt der Unterricht in einem gemeinsamen Bildungsgang,mit individueller Förderung.
Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.
Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich.
Ursprünglich hatte der Landesgesetzgeber festgelegt, dass im Regelfall keine äußere Differenzierung nach Niveaustufen oder Abschlusszielen erfolgt. Dieser Vorrang für die binnendifferenzierende Förde-rung wurde jedoch zwischenzeitlich mit einer weiteren Änderung des Schulgesetztes aufgegeben.
Der § 7 Schulgesetz bestimmt in seiner aktuellen Fassung, dass die Realschule der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowohl durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen entspricht.“
In der Klassenstufe 9 werden die Schülerinnen und Schüler, die auf dem grundlegenden Niveau lernen, gezielt auf die Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Klasse 9 vorbereitet.
Die Schülerinnen und Schüler, die den Realschulabschluss anstreben, lernen auf dem mittleren Niveau. Abhängig von den Schülerzahlen kann der Unterricht ab Klasse 7 in getrennten Klassen, Gruppen oder binnendifferenziert erfolgen. In Klasse 10 lernen alle Realschülerinnen und -schüler auf dem Niveau M und absolvieren am Ende der Klasse 10 die Realschulabschlussprüfung.
Die Orientierungsstufe (Klassen 5 und 6)
Für die Klassen 5 und 6, die sogenannte „Orientierungsstufe“, gelten folgende Regeln:
Erst am Ende der Orientierungsstufe erfolgt die erstmalige Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern zu einer Niveaustufe.
Weil das vorrangige Ziel der Realschule bleibt, die Schülerinnen und Schüler zum Realschulabschluss zu führen, erfolgen die Leistungsfeststellungen stets auf dem Niveau M (Neuerung zum Schuljahr 2017/2018).
Am Ende der Orientierungsstufe (Klasse 6)
Die erstmalige, einheitliche Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu einer Niveaustufe in allen Fächern erfolgt am Ende der Orientierungsstufe, d. h. am Ende der Klasse 6. Die Zuordnung ist ab-hängig von den in Klasse 6 gezeigten Leistungen, die in einem Zeugnis ausgewiesen werden.
Während der Orientierungsstufe werden alle Schülerinnen und Schüler an den Anforderungen des Niveau M gemessen. Damit ist am Ende der Orientierungsstufe eine klare Grundlage für die Zuordnung zu einer der beiden Niveaustufen G oder M gewährleistet.
Wer die Versetzungsanforderungen auf Niveau M erfüllt, kann in der Klasse 7 dem Niveau M zuge-ordnet werden. Werden die Versetzungsanforderungen hingegen nicht erfüllt, kann die Schülerin oder der Schüler die Klasse 6 wiederholen oder auf dem Niveau G in die Klasse 7 aufrücken.
Nach der Orientierungsstufe (Klassen 7 bis 10)
Versetzungsanforderungen
Nach der Orientierungsstufe erfolgt die Leistungsbewertung in allen Fächern auf der gleichen Niveau-stufe: Entweder auf dem Niveau G oder auf dem Niveau M. Auf dem Niveau G, das zum Hauptschul-abschluss führt, erfolgt die Leistungsfeststellung und -bewertung in folgenden Fällen:
Am Ende der Orientierungsstufe erfolgte aufgrund der Leistungen eine Zuordnung zum Niveau G,
die Klasse kann aufgrund der vorangegangenen Klassenwiederholungen nicht mehr auf Niveau M wiederholt werden (dazu unten),
der Wechsel vom Niveau M auf das Niveau G erfolgt freiwillig.
Für die beiden Niveaustufen gibt es unterschiedliche Versetzungsregeln. Sie entsprechen auf dem Niveau G den bisherigen der Werkrealschule/ Hauptschule, die Versetzungsanforderungen auf dem Niveau M denen, die an der Realschule bereits vor der Erweiterung ihres Auftrags galten.
Die Unterscheidung zwischen Kernfächern und maßgebenden Fächern gibt es deshalb nur auf dem Niveau M, weil die Werkrealschulverordnung, an der sich die Versetzungsanforderungen für das Niveau G orientieren, diese Unterscheidung nicht kennt.
Kernfächer sind auf Niveau M demnach:
Deutsch,
Mathematik,
Pflichtfremdsprache,
Wahlpflichtfach ab der Klasse 7.
(Französisch hat in Klasse 6 also noch nicht den Status eines Kernfachs.)
Nichtversetzung und Wiederholung
Die Leistungsfeststellungen und -bewertungen richten sich wie bisher nach der Notenbildungsverordnung. Erfolgt ein Wechsel der Niveaustufe zum Schulhalbjahr, können nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres für die Notenfindung und Versetzungsentscheidung herangezogen werden. Wollte man trotz des Niveauwechsels beide Schulhalbjahre berücksichtigen, müssten die Leistungen auf ein einheitliches Niveau umgerechnet werden. Für eine solche Umrechnung mit einem bestimmten Faktor gibt es jedoch keine Grundlage.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler auf dem Niveau M nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt, bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:
Die Klasse kann auf Niveau M wiederholt werden.
Mit dem Wechsel auf das Niveau G kann in die nächsthöhere Klasse aufgerückt werden.
Auf dem Niveau G gibt es keine entsprechende Regel, mit der die Anzahl der Wiederholungen beschränkt wird.